AGB

Verkaufsbedingungen
Kalthoff Luftfilter und Filtermedien GmbH

(Fassung 05/2014)

1. Allgemeines

1.1
Allen Lieferungen und Leistungen liegen diese Bedingungen sowie etwaige gesonderte vertragliche Vereinbarungen zugrunde. Abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers werden auch durch Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt.
Ein Vertrag kommt – mangels besonderer Vereinbarung – erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung der Kalthoff Luftfilter und Filtermedien GmbH (nachfolgend „Kalthoff“) zustande.

1.2
Kalthoff behält sich an Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen u. ä. Informationen
körperlicher und unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form – Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Kalthoff verpflichtet sich, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Informationen und Unterlagen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.

2. Preis und Zahlung

2.1
Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung und Entladung. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.

2.2
Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung ohne jeden Abzug auf das Konto von Kalthoff zu leisten, und zwar netto Kasse innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum. Zahlung hat so zu erfolgen, dass Kalthoff am Fälligkeitstag über den Betrag verfügen kann.

2.3
Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten, steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

2.4
Das Recht des Bestellers, mit Gegenansprüchen aus anderen Rechtsverhältnissen aufzurechnen, steht ihm nur insoweit zu, als sie unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

3. Lieferzeit, Lieferverzögerung

3.1
Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch Kalthoff setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit Kalthoff die Verzögerung zu vertreten hat.

3.2
Die Einhaltung der Lieferzeit steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt Kalthoff sobald als möglich mit.

3.3
Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf unser Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft durch Kalthoff gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist – außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung – der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.

3.4
Werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der Versand- bzw. der Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet.

3.5
Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches von Kalthoff liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Kalthoff wird dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.

3.6
Der Besteller kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn Kalthoff die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Der Besteller kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Besteller den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Dasselbe gilt bei Unvermögen. Im Übrigen gilt Abschnitt 7.2.
Tritt die Unmöglichkeit oder das Unvermögen während des Annahmeverzuges ein oder ist der Besteller für diese Umstände allein oder weit überwiegend verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.

3.7
Gerät Kalthoff in Verzug und erwächst dem Besteller hieraus ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, im Ganzen aber höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann.
Setzt der Besteller Kalthoff – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Er verpflichtet sich, auf Verlangen von Kalthoff in angemessener Frist zu erklären, ob er von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch macht.
Weitere Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt 7.2 dieser Bedingungen.

4. Gefahrübergang, Abnahme

4.1
Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder Kalthoff noch andere Leistungen, z.B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen hat. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung von Kalthoff über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.

4.2
Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die Kalthoff nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller über. Kalthoff verpflichtet sich, auf Kosten des Bestellers die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt.

4.3
Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Besteller zumutbar.

5. Eigentumsvorbehalt

5.1
Kalthoff behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen – auch für ggf. zusätzlich geschuldete Nebenleistungen – aus dem Liefervertrag vor.

5.2
Kalthoff ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.

5.3
Der Besteller darf den Liefergegenstand weder veräußern, verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat er Kalthoff unverzüglich davon zu benachrichtigen.

5.4
Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug ist Kalthoff zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.

5.5
Aufgrund des Eigentumsvorbehalts kann Kalthoff den Liefergegenstand nur herausverlangen, wenn Kalthoff vom Vertrag zurückgetreten ist.

5.6
Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers berechtigt Kalthoff, vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.

6. Mängelansprüche

Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung haftet Kalthoff unter Ausschluss weiterer Ansprüche – vorbehaltlich Abschnitt 7 – wie folgt:

6.1
Sachmängel:

6.1.1
Alle diejenigen Teile sind nach Wahl von Kalthoff nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist Kalthoff unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Ersetzte Teile werden Eigentum von Kalthoff.

6.1.2
Zur Vornahme aller Kalthoff notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit Kalthoff die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; anderenfalls ist Kalthoff von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei Kalthoff sofort zu verständigen ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von Kalthoff Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.

6.1.3
Kalthoff trägt – soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die unmittelbaren Kosten der Nachbesserung bzw. der Ersatzlieferung einschließlich des Versandes.

6.1.4
Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn Kalthoff – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lassen hat. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen.

6.1.5
Weitere Ansprüche bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt 7.2 dieser Bedingungen.

6.1.6
Keine Haftung wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen:
Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse – sofern sie nicht von Kalthoff zu verantworten sind.

6.1.7
Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht durch Kalthoff keine Haftung für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für – ohne vorherige Zustimmung durch Kalthoff- vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.

6.2
Rechtsmängel:

6.2.1
Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, wird Kalthoff auf eigene Kosten dem Besteller grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Besteller zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht.
Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch Kalthoff ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu.
Darüber hinaus wird Kalthoff den Besteller von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen.

6.2.2
Die in Abschnitt 6.2.1 genannten Verpflichtungen von Kalthoff sind vorbehaltlich Abschnitt 7.2 für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzung abschließend. Sie bestehen nur, wenn

  • der Besteller Kalthoff unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet,
  • der Besteller Kalthoff in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. Kalthoff die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen gemäß Abschnitt 6.2.1 ermöglicht,
  • Kalthoff alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben,
  • der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Bestellers beruht und
  • die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Besteller den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.

7. Haftung, Haftungsausschluss

7.1
Wenn der Liefergegenstand infolge von Kalthoff schuldhaft unterlassener oder fehlerhafter Vorschläge oder Beratungen, die vor oder nach Vertragsschluss erfolgten, oder durch die schuldhafte Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes – vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Abschnitte 6 und 7.2.

7.2
Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet Kalthoff – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur
a) bei Vorsatz,
b) bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers/der Organe oder leitender Angestellter,
c) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
d) bei Mängeln, die Kalthoff arglistig verschwiegen hat
e) im Rahmen einer Garantiezusage,
f) bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet Kalthoff auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

8. Verjährung

Alle Ansprüche des Bestellers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in 12 Monaten. Für Schadensersatzansprüche nach Abschnitt 7.2 a-d und f gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.

9. Softwarenutzung

Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt.
Der Besteller darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69 a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Besteller verpflichtet sich, Herstellerangaben – insbesondere Copyright-Vermerke – nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung von Kalthoff zu verändern.
Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben bei Kalthoff bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.

10. Anwendbares Recht, Gerichtsstand

10.1
Für alle Rechtsbeziehungen zwischen Kalthoff und dem Besteller gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der
Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.

10.2
Gerichtsstand ist das für den Firmensitz von Kalthoff zuständige Gericht. Kalthoff ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers Klage zu erheben.

Einkaufsbedingungen
Kalthoff Luftfilter und Filtermedien GmbH

(Fassung 01/2012)

1. Geltungsbereich

Für die gesamte Beziehung der Kalthoff Luftfilter und Filtermedien GmbH (nachstehend „Kalthoff“) mit Ihnen, einschließlich aller zukünftigen Geschäfte, gelten ausschließlich die folgenden Einkaufsbedingungen. Sollten Sie entgegenstehende, ergänzende oder abweichende Bedingungen verwenden, so ist deren Anwendbarkeit gegenüber Kalthoff ausgeschlossen, auch wenn Kalthoff den Bedingungen nicht ausdrücklich widerspricht oder Sie zu erkennen geben, nur zu Ihren Bedingungen liefern zu wollen. Die alleinige Verbindlichkeit dieser Einkaufsbedingungen erkennen Sie spätestens mit Lieferung der bestellten Ware an.

2. Vertragsabschluss

2.1
Die Bestellungen von Kalthoff sind nur verbindlich, wenn sie in schriftlicher Form (Telefax, E-Mail, Brief) abgegeben werden. Mündliche oder telefonische Bestellungen sind nicht verbindlich und bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung.

2.2
Kalthoff behält sich sämtliche Eigentums- und Urheberrechte an Zeichnungen, Mustern, Modellen, Abbildungen und sonstigen Unterlagen vor; sie dürfen Dritten nicht ohne vorherige schriftliche Genehmigung von Kalthoff offengelegt oder zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für den in der Bestellung vorgegebenen Zweck zu verwenden und Kalthoff nach Abwicklung der Bestellung auf Verlangen zurückzugeben.

3. Lieferung

3.1
Für jede Bestellung hat eine gesondert verpackte Lieferung zu erfolgen. Kalthoff kann die Verpackungs- und Versandart bestimmen. Unterlässt Kalthoff dies, sind Sie verpflichtet, die handelsübliche Verpackungs- und Versandart zu wählen.

3.2
Jeder Lieferung sind Lieferpapiere mit Bestelldatum und Bestellnummer beizufügen; die Lieferpapiere sind dem Spediteur oder Paketdienst mitzugeben oder deutlich sichtbar und gut erreichbar an der Lieferung anzubringen.

3.3
Vereinbarte Liefertermine sind verbindlich. Sie sind nur erfüllt, wenn die Ware zu dem vereinbarten Liefertermin innerhalb der Öffnungszeiten der Warenannahme (Montag bis Freitag, 07:00 bis 13:30 Uhr) eingegangen ist. Unbeschadet der Rechte aus Ziffer 3.5 behält Kalthoff sich das Recht vor, nach freiem Ermessen eine Verlängerung dieser Liefertermine zu gewähren.

3.4
Sie haben Kalthoff unverzüglich und unter Angabe der vermutlichen Dauer schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass der vereinbarte Liefertermin nicht eingehalten werden kann.

3.5
Wird die Lieferzeit/ der Liefertermin nicht eingehalten, stehen Kalthoff die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere ist Kalthoff berechtigt, nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurückzutreten. Ferner hat Kalthoff nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist das Recht, Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen, es sei denn, Sie weisen nach, dass Sie die Verzögerung nicht zu vertreten haben.

3.6
Erfüllungsort ist jeweils die in der Bestellung angegebene Versandanschrift. Daher geht die Gefahr des zufälligen Unterganges oder der Verschlechterung der Ware erst bei Ablieferung der Sache auf Kalthoff über.

3.7
Bei Lieferverzögerung infolge unvorhersehbarer, unvermeidbarer, außerhalb des Einflussbereiches von Ihnen liegender und von Ihnen nicht zu vertretender Ereignisse wie höhere Gewalt, Kriegsausbruch oder Naturkatastrophen sind Sie für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von Ihren Lieferpflichten befreit. Die Parteien sind verpflichtet, nach Treu und Glauben ihre gegenseitigen Pflichten den veränderten Verhältnissen anzupassen; dies kann bedeuten, dass Kalthoff auch nach Beseitigung der Störung auf die restlichen Lieferungen entweder verzichten oder die Fortsetzung der Lieferung zu angepassten Konditionen verlangen darf.

4. Preise, Zahlungsbedingungen

4.1
Der jeweils in der Bestellung ausgewiesene Preis für die Lieferung der Ware ist ein Festpreis und gilt für die Lieferung frei in der Bestellung angegebenen Versandanschrift. Er schließt Verpackungs- und Versandkosten ein; Mehrwertsteuer wird zusätzlich gezahlt.

4.2
Sofern nicht anders vereinbart, gelten alle sich aus diesem Vertrag ergebenden Zahlungsverpflichtungen als in Euro vereinbart. Kalthoff wird Zahlungsverpflichtungen daher mangels abweichender Vereinbarung in Euro erfüllen.

4.3
Die Zahlung der Rechnungsbeträge erfolgt innerhalb der in der Bestellung angegebenen Fristen. Diese Fristen beginnen mit dem Tag des Rechnungseingangs bei Kalthoff, jedoch nicht vor Eingang der Ware bei Kalthoff.

4.4
Für jede Bestellung ist getrennt von der Ware eine Rechnung unter Angabe des Bestelldatums und der Bestellnummer in zweifacher Ausfertigung zu senden.

4.5
Kalthoff stehen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte im gesetzlichen Umfang zu.

5. Eigentumsübergang

5.1
Das Eigentum an der von Ihnen gelieferten Ware geht erst bei vollständiger Bezahlung der Kaufpreisforderung auf Kalthoff über. Jeder verlängerte oder erweiterte Eigentumsvorbehalt ist ausgeschlossen.

6. Rechte bei Mängeln

6.1
Kalthoff wird die Ware ohne schuldhaftes Zögern nach Erhalt auf mögliche Mängel untersuchen. Offenkundige Mängel wird Kalthoff ohne schuldhaftes Zögern nach Eingang der Ware, verborgene ohne schuldhaftes Zögern nach ihrer Entdeckung rügen, wenn nicht im Einzelfall eine längere Frist angemessen ist.

6.2
Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Ware bereits bei Gefahrübergang mit diesem Sachmangel behaftet war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Sachmangels unvereinbar.

6.3
Soweit die Ware mit einem Mangel behaftet ist, ist Kalthoff nach eigener Wahl berechtigt, die für Kalthoff kostenlose Beseitigung des Mangels oder die ersatzweise Lieferung mangelfreier Ware innerhalb einer von Kalthoff gesetzten angemessenen Frist zu verlangen. Die zum Zwecke der Nachbesserung oder Ersatzlieferung anfallenden Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind von Ihnen zu tragen.

6.4
In dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden oder wenn Sie mit der Beseitigung des Mangels in Verzug sind, ist Kalthoff berechtigt, nach Mitteilung an Sie, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von Ihnen Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.

6.5
Erfolgt die Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung nicht innerhalb der von Kalthoff gesetzten angemessen Frist oder schlägt sie fehl, ist sie Kalthoff unzumutbar oder haben Sie die Mangelbeseitigung und Ersatzlieferung wegen unverhältnismäßiger Kosten oder aus sonstigem Grund berechtigt verweigert, so kann Kalthoff nach eigener Wahl vom Vertrag zurücktreten, den Kaufpreis mindern, Schadensersatz oder Ersatz der Aufwendungen verlangen; der Schadensersatzanspruch besteht nur insoweit, als Sie den Mangel zu vertreten haben. Die vorstehenden Rechte können von Kalthoff, soweit gesetzlich nicht ausgeschlossen, nebeneinander geltend gemacht werden.

6.6
Die Verjährungsfrist für die Ansprüche von Kalthoff wegen Mängeln beträgt 24 Monate ab Gefahrübergang, bei Baustoffen und Bauteilen fünf Jahre.

6.7
Die Verjährungsfrist für die Ansprüche von Kalthoff wegen Mängeln ist während der Dauer der Maßnahmen zur Mängelbeseitigung gehemmt. Für ersatzweise gelieferte Ware beginnt mit ihrer Anlieferung bei Kalthoff eine eigenständige, neue Verjährungsfrist nach Ziffer 6.6 zu laufen.

6.8
Ungeachtet der vorstehenden Regelungen stehen Kalthoff sämtliche Schadensersatzansprüche im gesetzlichen Umfang zu.

7. Produkthaftung

Soweit durch das Produkt ein Schaden entsteht und Sie für den den Schaden auslösenden Fehler einzustehen haben, stellen Sie Kalthoff von den Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern frei.

8. Schutzrechte

8.1
Sie stehen dafür ein, dass bei vertragsgemäßer Verwendung der Ware in der Bundesrepublik Deutschland und den Ländern, in die Kalthoff die Ware bestimmungsgemäß sendet, keine gewerblichen Schutzrechte, Urheberrechte oder Schutzrechtsanmeldungen Dritter (nachstehend „Schutzrechte“) verletzt werden.

8.2
Sie stellen Kalthoff und ihre Abnehmer auf schriftliches Anfordern von allen Ansprüchen Dritter aus der Verletzung solcher Schutzrechte sowie allen Aufwendungen, die sich im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch Dritte notwendigerweise ergeben, frei.

8.3
Die Ziffern 8.1 und 8.2 finden keine Anwendung, soweit Sie die Ware nach Zeichnungen, Modellen oder diesen gleichzusetzenden sonstigen Beschreibungen oder Angaben hergestellt haben, die Ihnen von Kalthoff übergeben wurden, und Sie nicht erkennen konnten, dass mit den von Ihnen hergestellten Erzeugnissen Schutzrechte verletzt würden.

8.4
Die Vertragspartner verpflichten sich, sich gegenseitig unverzüglich nach Bekanntwerden von Verletzungsrisiken und angeblichen Schutzrechtsverletzungen zu unterrichten, um entsprechenden Haftungsansprüchen entgegenzuwirken.

9. Schlussbestimmungen

9.1
Die Weitergabe der Bestellung an Dritte einschließlich der Abtretung der sich daraus ergebenden Rechte und Forderungen mit Ausnahme von Zahlungsforderungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Kalthoff.

9.2
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Einkaufsbedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Parteien verpflichten sich in diesem Fall, die unwirksame Bestimmung durch diejenige wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

9.3
Änderungen und Ergänzungen des Vertrages und/ oder dieser Einkaufsbedingungen sowie Nebenabreden bedürfen der Schriftform.

9.4
Gerichtstand ist das für den Firmensitz von Kalthoff zuständige Gericht. Kalthoff ist jedoch berechtigt, Sie an dem jeweiligen Erfüllungsort und jedem anderen Gerichtsstand zu verklagen.

9.5
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).